Wohnungsgeberbestätigung — Vorlage nach § 19 BMG
Die Bestätigung, die Ihr Mieter für die Anmeldung beim Bürgeramt braucht — mit genau den Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG verlangt. Vermieter und Wohnung tragen Sie einmal ein; für jeden Einzug ändern Sie nur das Datum und die Namen.
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Allgemeine Vorlage, keine Rechtsberatung — bitte vor der Verwendung prüfen. Draftmill ist keine Anwaltskanzlei.
Wohnungsgeberbestätigung
nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Wohnungsgeber | Ulrike Sommer, Brockhausstraße 22, 04229 Leipzig |
Eigentümer der Wohnung | Ulrike Sommer (die Wohnungsgeberin ist selbst Eigentümerin) |
Anschrift der Wohnung | Könneritzstraße 58, 04229 Leipzig, 1. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 3 |
Art der Meldung | Einzug |
Datum des Einzugs | 08.10.2026 |
Meldepflichtige Personen
Mieter | Tobias Krüger und Anna Krüger |
Weitere Personen | Paul Krüger und Emma Krüger |
Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber oder als von ihm beauftragte Person, dass die oben genannten Personen am 08.10.2026 in die oben bezeichnete Wohnung eingezogen sind.
Hinweise
Die meldepflichtigen Personen müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
Wer eine Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 BMG).
Es ist verboten, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG). Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 54 BMG).
Leipzig, den 11.10.2026
……………………………………
Ulrike Sommer
Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person
Wofür Sie die Vorlage brauchen
Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG) und dafür eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Einzug innerhalb dieser Frist schriftlich zu bestätigen — oder elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde, wo diese das anbietet (§ 19 Abs. 1 und 4 BMG). Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht.
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt: in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers enthalten — ist er nicht Eigentümer, auch den Namen des Eigentümers —, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
Die Vorlage enthält diese Pflichtangaben, dazu die Lage der Wohnung im Haus und die Hinweise auf Meldefrist und Bußgelder. Eine Bestätigung aus Gefälligkeit für jemanden, der gar nicht einzieht, ist verboten und kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 19 Abs. 6, § 54 BMG). Beim Auszug ist seit dem 1. November 2016 keine Wohnungsgeberbestätigung mehr nötig.
Was hineingehört
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist
- Anschrift der Wohnung, am besten mit Geschoss und Wohnungsnummer
- Datum des Einzugs
- Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen, auch der Kinder
- Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person
- Ausstellung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
So funktioniert es
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Häufige Fragen
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber, also wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt — meist der Vermieter. Er kann eine andere Person beauftragen, etwa die Hausverwaltung; andere dürfen die Bestätigung nicht ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Bei Untermiete ist der Hauptmieter Wohnungsgeber und muss dann auch den Namen des Eigentümers angeben. Ziehen Sie in Ihre eigene Wohnung ein, bestätigen Sie den Einzug mit einer Selbsterklärung als Eigentümer. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht.
Bis wann muss die Bestätigung vorliegen — und was droht, wenn sie fehlt?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, denn so lange hat der Mieter für die Anmeldung Zeit (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 BMG). Ein Wohnungsgeber, der die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 BMG). Verweigert er sie, muss der Mieter das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Wer eine Wohnanschrift für eine Scheinanmeldung zur Verfügung stellt, riskiert bis zu 50.000 €.
Brauche ich beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Seit dem 1. November 2016 muss der Wohnungsgeber nur noch den Einzug bestätigen. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich ohnehin nur am neuen Wohnort an. Abmelden muss sich nur, wer ins Ausland zieht oder eine Wohnung aufgibt, ohne in Deutschland eine neue zu beziehen — innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche vorher (§ 17 Abs. 2 BMG).
Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch ausstellen?
Ja, wenn die Meldebehörde das anbietet: Dann bestätigen Sie den Einzug direkt gegenüber der Behörde und erhalten ein Zuordnungsmerkmal, das Sie dem Mieter für seine Anmeldung weitergeben (§ 19 Abs. 4 BMG). Sonst stellen Sie die Bestätigung schriftlich aus und unterschreiben sie; der Mieter legt sie bei der Anmeldung vor. Über eine Rückfrage bei der Meldebehörde können Sie sich anschließend vergewissern, dass er sich tatsächlich angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG).
Die Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt. Draftmill ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung; für die Richtigkeit und Eignung der Vorlage für Ihren Fall übernehmen wir keine Gewähr. Passen Sie sie vor der Verwendung an Ihre Situation an und lassen Sie wichtige Verträge von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen. Nutzungsbedingungen
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