Untermietvertrag — Vorlage für Zimmer und Wohnung

Ein Untermietvertrag, mit dem Sie als Hauptmieter ein Zimmer oder Ihre ganze Wohnung untervermieten: Erlaubnis des Vermieters, Miete mit Nebenkostenpauschale — die Gesamtmiete wird berechnet —, Kaution, Einrichtung und die gesetzlichen Kündigungsfristen, auch für das möblierte Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung.

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Allgemeine Vorlage, keine Rechtsberatung — bitte vor der Verwendung prüfen. Draftmill ist keine Anwaltskanzlei.

Gesamtmiete monatlich (berechnet)
470,00

Untermietvertrag

zwischen

Felix Neumann
Karl-Heine-Straße 41, 04229 Leipzig
– nachfolgend „Hauptmieter“ –

und

Marie Schulte
geboren am 17.05.2001
bisher wohnhaft: Am Mühlgraben 3, 37073 Göttingen
– nachfolgend „Untermieter“ –

§ 1 Hauptmietverhältnis und Erlaubnis

Der Hauptmieter hat die Wohnung Karl-Heine-Straße 41, 04229 Leipzig, 3. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 9, mit Mietvertrag vom 12.10.2022 von Gerhard Albrecht (nachfolgend „Vermieter“) gemietet. Er versichert, dass das Hauptmietverhältnis besteht und nicht gekündigt ist.

Der Vermieter hat der Untervermietung an den Untermieter am 02.10.2026 zugestimmt. Der Untermieter erhält eine Kopie der Erlaubnis.

§ 2 Mieträume und Einrichtung

Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter zu Wohnzwecken: ein Zimmer von ca. 16 m² zur alleinigen Nutzung sowie Küche, Bad und Flur zur gemeinsamen Nutzung mit dem Hauptmieter.

Mitvermietet ist folgende Einrichtung: Bett (140 × 200 cm) mit Matratze, Kleiderschrank, Schreibtisch mit Stuhl, Regal und Deckenleuchte. Der Untermieter behandelt die Räume und die Einrichtung pfleglich. Den Zustand bei der Übergabe halten die Parteien in einem Übergabeprotokoll fest.

Der Untermieter erhält je einen Schlüssel für Haustür, Wohnungstür, Zimmertür und Briefkasten. Weitere Schlüssel darf er nur mit Zustimmung des Hauptmieters anfertigen lassen.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

Das Untermietverhältnis beginnt am 01.11.2026 und läuft auf unbestimmte Zeit.

Für die ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen. Ist der untervermietete Wohnraum Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung und von ihm überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet, ist die Kündigung für beide Parteien spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573c Abs. 3, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), es sei denn, der Untermieter bewohnt ihn auf Dauer mit seiner Familie oder mit Personen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Im Übrigen kann der Untermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 573c Abs. 1 BGB); der Hauptmieter kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 573, 573a BGB kündigen.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB): Sie ist eigenhändig zu unterschreiben und muss der anderen Partei im Original zugehen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) bleibt unberührt.

§ 4 Miete und Nebenkosten

Die Miete beträgt monatlich:

Miete

360,00 €

Nebenkostenpauschale

110,00 €

Gesamtmiete

470,00 €

Mit der Pauschale sind abgegolten: Betriebskosten, Heizung, Warmwasser, Strom und Internet. Über die Pauschale wird nicht abgerechnet.

Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats (§ 556b Abs. 1 BGB), auf folgendes Konto des Hauptmieters zu zahlen:
Kontoinhaber: Felix Neumann
IBAN: DE00 8605 5592 0012 3456 78

§ 5 Kaution

Der Untermieter leistet eine Kaution von 720,00 €. Er darf sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbringen; die erste ist zu Beginn des Untermietverhältnisses fällig, die weiteren mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB).

Der Hauptmieter legt die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an; die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Kaution (§ 551 Abs. 3 BGB). Nach dem Ende des Untermietverhältnisses rechnet der Hauptmieter über die Kaution ab und zahlt das Guthaben aus.

§ 6 Nutzung und Anmeldung

Der Untermieter beachtet die Hausordnung und die ihm bekannt gegebenen Pflichten aus dem Hauptmietvertrag, soweit sie die Nutzung der Räume betreffen. Er darf die Räume nicht weitervermieten oder Dritten auf Dauer überlassen. Für Schäden, die er schuldhaft verursacht, haftet er dem Hauptmieter.

Der Hauptmieter stellt dem Untermieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung aus (§ 19 BMG).

§ 7 Ende des Hauptmietverhältnisses

Dem Untermieter ist bekannt, dass sein Recht zum Gebrauch der Räume vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängt. Endet dieses, kann der Vermieter die Räume auch vom Untermieter unmittelbar zurückverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB).

Der Hauptmieter teilt dem Untermieter unverzüglich mit, wenn das Hauptmietverhältnis gekündigt wird oder aus einem anderen Grund endet, und kündigt dann auch das Untermietverhältnis zum nächstmöglichen Termin, soweit das Gesetz es zulässt.

§ 8 Rückgabe

Bei Ende des Untermietverhältnisses gibt der Untermieter die Räume geräumt, gereinigt und mit allen Schlüsseln zurück. Mitvermietete Einrichtungsgegenstände verbleiben in den Räumen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Jede Partei erhält eine von beiden Parteien unterschriebene Ausfertigung. Anlage: Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung.

Leipzig, den 11.10.2026

……………………………………
Felix Neumann
Hauptmieter

……………………………………
Marie Schulte
Untermieter

Wofür Sie die Vorlage brauchen

Bei der Untermiete vermietet der Mieter — der Hauptmieter — seine Wohnung ganz oder teilweise an einen Dritten weiter. Dafür braucht er die Erlaubnis seines Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Für einen Teil der Wohnung, etwa ein Zimmer, hat er einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist — zum Beispiel, weil der Partner ausgezogen ist oder er beruflich für längere Zeit ins Ausland geht (§ 553 BGB).

Für den Untermieter ist der Hauptmieter der Vermieter: Der Untermietvertrag ist ein eigener Mietvertrag über Wohnraum, für den das Mietrecht des BGB gilt — Kaution höchstens drei Monatsmieten ohne Nebenkosten (§ 551 BGB), schriftliche Kündigung (§ 568 Abs. 1 BGB), gesetzliche Kündigungsfristen. Eine Ausnahme gilt für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung, die der Hauptmieter selbst bewohnt: Dort entfällt der Kündigungsschutz, und beide Seiten können bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2, § 573c Abs. 3 BGB).

Endet das Hauptmietverhältnis, kann der Vermieter die Räume auch vom Untermieter herausverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, nach der die Untermiete dann von selbst endet, hilft nicht — auf eine solche auflösende Bedingung kann sich der Hauptmieter nicht berufen (§ 572 Abs. 2 BGB). Die Vorlage regelt das deshalb mit Informationspflicht und Kündigung. Wohnung, Vermieter und Hauptmieter sind dieselben Angaben wie in der Wohnungsgeberbestätigung, die Sie Ihrem Untermieter als Hauptmieter ausstellen.

Was hineingehört

  • Hauptmieter und Untermieter, Vermieter und Datum des Hauptmietvertrags
  • Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
  • genaue Beschreibung der überlassenen und der mitbenutzten Räume
  • mitvermietete Einrichtung bei möbliertem Wohnraum
  • Miete, Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlung, Fälligkeit und Konto
  • Kaution — höchstens drei Monatsmieten ohne Nebenkosten
  • Beginn, Kündigungsfristen und Schriftform der Kündigung
  • Folgen eines Endes des Hauptmietverhältnisses, Hausordnung und Rückgabe
  • Unterschriften von Hauptmieter und Untermieter

So funktioniert es

1.

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Häufige Fragen

Brauche ich für die Untervermietung die Erlaubnis meines Vermieters?

Ja. Ohne Erlaubnis darf der Mieter den Gebrauch der Wohnung keinem Dritten überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB); eine unerlaubte Untervermietung kann zur Kündigung des Hauptmietvertrags führen. Für einen Teil der Wohnung haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist (§ 553 Abs. 1 BGB) — das kann auch bei einer Einzimmerwohnung gelten, und die Wohnung muss nicht Ihr Lebensmittelpunkt bleiben (BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22). Kein berechtigtes Interesse hat, wer mit der Untermiete mehr einnehmen will, als seine eigenen Wohnkosten ausmachen (BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23). Ist dem Vermieter die Untervermietung nur gegen eine höhere Miete zuzumuten, darf er einen angemessenen Zuschlag verlangen (§ 553 Abs. 2 BGB). Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Untermietvertrag?

Das hängt davon ab, ob Sie selbst in der Wohnung wohnen. Vermieten Sie ein Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung, das Sie überwiegend selbst eingerichtet haben, können beide Seiten spätestens am 15. eines Monats zum Ende dieses Monats kündigen, und der Untermieter hat keinen Kündigungsschutz (§ 573c Abs. 3, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) — außer er bewohnt das Zimmer auf Dauer mit seiner Familie oder in einem dauerhaften gemeinsamen Haushalt. In allen anderen Fällen kann der Untermieter mit drei Monaten Frist kündigen (§ 573c Abs. 1 BGB); Sie als Hauptmieter brauchen ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Bei einem unmöblierten Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung können Sie stattdessen ohne berechtigtes Interesse mit einer um drei Monate längeren Frist kündigen (§ 573a Abs. 2 BGB). Jede Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB).

Was passiert mit dem Untermieter, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Der Untermietvertrag endet nicht automatisch mit, er besteht zwischen Hauptmieter und Untermieter fort. Der Vermieter kann die Räume nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses aber unmittelbar vom Untermieter zurückverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB). Eine Vereinbarung, nach der die Untermiete mit dem Hauptmietvertrag von selbst endet, schützt den Hauptmieter nicht: Auf eine solche auflösende Bedingung kann er sich gegenüber dem Untermieter nicht berufen (§ 572 Abs. 2 BGB). Kündigen Sie die Untermiete deshalb selbst, sobald das Ende des Hauptmietverhältnisses feststeht — sonst können Ihnen Ersatzansprüche des Untermieters drohen.

Muss ich meinem Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja. Bei Untermiete ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Er muss dem Untermieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen, damit dieser sich anmelden kann (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 BMG), und darin auch den Namen des Eigentümers der Wohnung nennen, weil er selbst nicht Eigentümer ist (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG). Wer die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 54 BMG).

Die Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt. Draftmill ist keine Anwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung; für die Richtigkeit und Eignung der Vorlage für Ihren Fall übernehmen wir keine Gewähr. Passen Sie sie vor der Verwendung an Ihre Situation an und lassen Sie wichtige Verträge von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen. Nutzungsbedingungen

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